Beratung

Beratung für Betroffene der DDR-Heimerziehung

Rehabilitierung und Entschädigungsleistungen

Wurden Sie in der ehemaligen DDR in einem Heim untergebracht und haben dort Unrecht oder Leid erfahren?
Wir unterstützen Sie auf dem Weg zu Anerkennung, Rehabilitierung und möglichen Entschädigungsleistungen.

Wer kann sich an uns wenden?

  • Personen, die in Spezial-, Jugendwerkhöfen oder Kinderheimen der DDR untergebracht waren
  • Betroffene von Zwangsmaßnahmen oder politisch motivierter Einweisung
  • Menschen, die heute unter den Folgen dieser Erfahrungen leiden
  • Angehörige, die Unterstützung bei der Aufarbeitung suchen

Unsere Unterstützung für Sie

✔ Kostenfreie und vertrauliche Beratung
✔ Prüfung von Ansprüchen auf strafrechtliche, verwaltungsrechtliche oder berufliche Rehabilitierung
✔ Unterstützung bei der Antragstellung nach den SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen
✔ Beratung zu möglichen Entschädigungs- und Unterstützungsleistungen
✔ Hilfe bei der Beschaffung von Akten und Nachweisen
✔ Begleitung im gesamten Antragsverfahren

Mögliche Leistungen

  • Anerkennung als politisch Verfolgte*r
  • Monatliche Ausgleichsleistungen (Opferrente)
  • Einmalige Unterstützungsleistungen
  • Rentenrechtliche Nachteilsausgleiche
  • Unterstützung bei gesundheitlichen Folgeschäden

Warum Beratung wichtig ist

Viele Betroffene wissen nicht, dass auch heute noch Anträge auf Rehabilitierung gestellt werden können.
Wir informieren Sie über Ihre Möglichkeiten und begleiten Sie sensibel und respektvoll.

Kontakt

„Betroffeneninitiative Ehemalige DDR Heimkinder“ e.V.
Fischerdörfchen 15
04860 Torgau

Telefon:     03421 7787849
E-Mail:       beratung@jugendwerkhof-torgau.de
Webseite:   www.betroffeneninitiative-torgau.de

Die Beratung ist kostenfrei und vertraulich.

Beratungszeiten: Dienstag – Donnerstag 10:00 Uhr – 16:00 Uhr oder nach Vereinbarung

Beratungsgespräche können Sie in der oben genannten Zeit telefonisch bzw. vor Ort in Anspruch nehmen

Ansprechpartnerin: Corinna Thalheim


Zusammenfassung der Novellierung der SED-Unrechtsbereinigungsgesetze vom 30. Januar 2025

Zum „Sechsten Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR“ – kurz auch „SED-Unrechtsbereinigungsgesetz“ oder SED-UnBerG – bekommen wir derzeit sehr viele Anfragen. Wir unternehmen hier den Versuch, die wesentlichen Gesetzesänderungen für Sie auf einer A4-Seite zusammenzufassen. Auf der Seite des Bundestages können Sie die Novellierungen ausführlich nachlesen. Sollten Fragen offenbleiben, können Sie sich gern an uns wenden. Diesen Beitrag gibt es auch als PDF zum Download am Ende der Seite.

Hintergrund der Novellierungen

Im September 2024 legte die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag den Entwurf eines „Sechsten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR“ vor. Nach öffentlicher Kritik am Entwurf wurden im parlamentarischen Verfahren umfassende Verbesserungen in den Gesetzesentwurf aufgenommen. Am 30. Januar 2025 wurde das erweiterte Gesetz vom Bundestag beschlossen. Es tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.

Gesetzesänderungen

Das Gesetz verbessert die soziale Lage der SED-Opfer, schließt Gerechtigkeitslücken und vereinfacht die Anerkennung verfolgungsbedingter Gesundheitsschäden. Zusätzlich wird ein bundesweiter Härtefallfonds eingerichtet.

1. Verbesserung der sozialen Lage

  • Erhöhung der SED-Opferrente: Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird von 330 € auf 400 € erhöht, das entspricht 21%.
  • Dynamisierung der SED-Opferrente: Die Höhe der SED-Opferrente wird ab 2026 jährlich angepasst, adäquat zur Anpassung der allgemeinen Rente.
  • Auflösung der Koppelung der SED-Opferrente an die Bedürftigkeit: Die Opferrente wird künftig unabhängig von der wirtschaftlichen Lage gewährt. Die Opferrente wird somit zur Ehrenpension.
  • Bessere Unterstützung von Familienangehörigen: Die Opferrente ist nicht vererbbar, Angehörige werden jedoch nach dem Tod des Berechtigten über Unterstützungsleistungen informiert.
  • Auflösung der Koppelung der Unterstützungsleistungen an die Bedürftigkeit: Unterstützungsleistungen werden künftig unabhängig von der wirtschaftlichen Lage gewährt.
  • Erhöhung der Ausgleichsleistungen für beruflich Verfolgte: Die Ausgleichsleistungen werden von 240 € auf 291 € erhöht, das entspricht 21%.
  • Dynamisierung der Ausgleichsleistungen für beruflich Verfolgte: Die Höhe der Ausgleichsleistungen wird ab 2026 jährlich angepasst, adäquat zur Anpassung der allgemeinen Rente.
  • Verzicht auf die Absenkung der Ausgleichsleistungen bei Renteneintritt: Die Absenkung der Ausgleichsleistungen von 240 € auf 180 € bei Renteneintritt entfällt.
  • Keine Berücksichtigung von Partnereinkommen bei Bedürftigkeitsprüfung: Bei der Prüfung der Bedürftigkeit wird das Partnereinkommen nicht mehr berücksichtigt.
  • Reduzierung der Verfolgungszeit bei beruflich Verfolgten: Die erforderliche Verfolgungszeit für Ausgleichsleistungen wird von drei auf zwei Jahre verkürzt.

2. Schließung von Gerechtigkeitslücken

  • Möglichkeit des wiederholten Antrags bei strafrechtlicher Rehabilitierung: Bei geänderter Gesetzeslage ist ein erneuter Rehabilitierungsantrag möglich.
  • Einbeziehung von Opfern von Zersetzung außerhalb der ehemaligen DDR: Auch Opfer von Zersetzungsmaßnahmen außerhalb der DDR haben Anspruch auf Leistungen.
  • Gesetzlicher Anspruch auf eine einmalige Leistung für Opfer von Zwangsaussiedlung: Opfer von Zwangsaussiedlungen erhalten eine einmalige Leistung in Höhe von 7.500 Euro.

3. Vereinfachte Anerkennung verfolgungsbedingter Gesundheitsschäden

Die Anerkennung von verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden wird durch eine kriterienbasierte Vermutungsregelung vereinfacht. Künftig wird beim Vorliegen bestimmter schädigender Ereignisse sowie bestimmter gesundheitlicher Schädigungen die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs vermutet.

4. Einrichtung eines bundesweiten Härtefallfonds

Zusätzlich zu den Härtefallfonds in den ostdeutschen Bundesländern wird bei der „Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte“ ein bundesweiter Härtefallfonds eingerichtet, um Unterstützungsmöglichkeiten unabhängig vom Wohnort der Betroffenen zu schaffen. Die Stiftung wird Unterstützungsleistungen auf Grundlage einer von der SED-Opferbeauftragten zu erlassenden Richtlinie gewähren. Auf Unterstützungsleistungen aus dem bundesweiten Härtefallfonds besteht kein Rechtsanspruch.

Quelle: UOKG

Hilfen-und Beratungsstellen

Webseiten und Links unter denen Sie Hilfe und Beratung finden.

Was Sie wissen müssen, wo Sie sich Hilfen holen und Beraten lassen.

Unter allen unten aufgeführten Links haben Sie die Möglichkeit sich zum Thema Missbrauch beraten zu lassen oder Hilfen zu suchen.
Auch als Angehöriger eines Betroffenen können Sie diese Anlaufstellen jeder Zeit in anspruch nehmen.

UBSKM

Aufarbeitungskommission

Was ist der UBSKM? (Video)